Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 404 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand, Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura- Seeland vom 28. Juni 2016 (BJS 16 16329) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hängig. Ihm wird vorgeworfen, eine Person mit einem Fahrradschloss und einem Teleskop- schlagstock angegriffen zu haben. Anlässlich der am 27. Juni 2016 beim Be- schwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung konnten unter anderem ein Messer «Gothic», ein Baseballschläger, ein Plastikschlagstock, ein Holzstock mit Schrauben sowie zwei Sturmmasken sichergestellt werden. 1.2 Am 28. Juni 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft in französischer Sprache, dass vom Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich abzunehmen sowie ein DNA-Profil zu erstellen sei. Der Beschwerdeführer forderte mit Schreiben vom 5. September 2016, dass ihm die Verfügung in deutscher Sprache zugestellt wer- de, da er kein Französisch verstehe. Überdies sei ihm das Schreiben mit normaler Post zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit A-Post-Zuschrift vom 12. September 2016 eine Übersetzung der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung sowie eine Übersetzung des Hausdurchsuchungsbe- fehls (beide datierend vom 28. Juni 2016) zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Septem- ber 2016 (Postaufgabe am 2. Oktober 2016) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2016 Stellung. Innert Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 Beschwerde erhebe. Er sei – entgegen den Vorwürfen – ange- griffen worden und habe sich verteidigen müssen. Der Polizeieinsatz sei mit einer aussergewöhnlichen Arroganz und mit tätlichem Übergriff erfolgt. Er habe Beweis- material (Fotos, Arztzeugnisse und Zeugen), welches eingefordert werden könne. Im Übrigen sei er sich keiner vergangenen Straftat bewusst. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben datierend vom 12. Sep- tember 2016 nebst der Übersetzung der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung auch die Übersetzung des Hausdurchsuchungsbefehls (beide datierend vom 28. Juni 2016) zugestellt. Vor dem Hintergrund der Be- schwerdebegründung geht die Kammer davon aus, dass sich die vorliegende Be- schwerde sowohl gegen den Hausdurchsuchungsbefehl als auch gegen die Anord- nung der DNA-Probeentnahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils richtet. 2. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätz- lich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwer- 2 deinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient da- mit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 Rz. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfah- renshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2, BK 12 36 vom 5. April 2012 E. 2 und BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufge- worfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtli- che Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67 E. 1d; GUI- DON, a.a.O., S. 103 f. Rz. 244 f.). 2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angezeigten Auseinander- setzung sowie der geltend gemachten Verteidigungssituation betreffen den Sach- verhalt der Strafuntersuchung bzw. sogar die rechtliche Würdigung derselben. Die- se materiellen Einwände sind nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prü- fen, sondern bilden Gegenstand des hängigen Strafverfahrens BJS 16 16329, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Rechtmässigkeit der Anordnung und die Durchführung der Hausdurchsuchung. Das Verfahren beeinflussende Nachteile (wie z.B. Beweisverwertungsverbote) werden keine geltend gemacht. Da die Haus- durchsuchung längst durchgeführt worden ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der An- ordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung und allfällig daraus abgeleitete Genugtuungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 Bst. c oder Art. 431 Abs. 1 StPO) werden – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheides er- folgen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, S. 837 Rz. 1825). Die Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse liegen nicht vor. Im jetzigen Verfahrens- stadium besteht an der Frage nach der Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- befehls auch kein hinreichendes öffentliches Interesse. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tan- giert. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – soweit diese die Anordnung bzw. die Durchführung der Hausdurchsuchung betrifft – nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Unrechtmässigkeit der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung. Gegen Verfügungen und Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die 3 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, ins- besondere durch die Polizei. Die Strafprozessordnung enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung der betroffenen Person in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet wird. Auch die Botschaft äussert sich diesbezüglich nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsfolgen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Be- weis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Be- weisfunktion. Kann der Nachweis der Zustellung gestützt auf die gesamten Um- stände erbracht werden, kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die Mitteilung keine Rechtsfolgen zeitigt (BGE 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Verfügun- gen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht oder mangelhaft eröffnet wurden, dürfen ihr grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen (Urteil des Kantons- gericht Luzern vom 6. April 2016 mit Hinweis auf BGE 122 I 97 E. 3a/3bb; Urteile des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1). Eine Zustellung gilt ungeachtet der Verletzung der Ver- letzung von Art. 85 Abs. 2 StPO als gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dem Empfänger aus der ungesetzlichen Zustellung keine Nachteile entstanden sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.3.2). Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung der betroffenen Person abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 und 6A.100/2006 vom 28. März 2007 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). In den Vorschriften der Strafpro- zessordnung kommt der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass fristaus- lösende Zustellungen im Strafverfahren im Grundsatz einer Kenntnisnahme zumin- dest eines nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO berechtigten Emp- fängers bedarf, welcher die Adressatin oder den Adressaten der strafprozessualen Mitteilung über deren Zugang informieren kann. Ohne resp. ungeachtet der Kennt- nisnahme eines berechtigten Empfängers, darf die rechtsgenügliche bzw. fristaus- lösende Zustellung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO (Zustellfiktion) und Art. 88 StPO (öffentliche Bekanntma- chung) erfolgen. Die strengen Zustellvorschriften der Strafprozessordnung rechtfer- tigen sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Strafverfahren (im Unter- schied zu den Verfahrensvorschriften anderer Rechtsgebiete) viele verfahrenslei- tende und -abschliessende Entscheide mit weitreichenden Auswirkungen für die 4 Adressaten nur kurze, zehntägige Fristen vorsehen (Urteil des Kantonsgericht Lu- zern 2N 16 15 vom 6. April 2016 E. 4.3). 3.3 Die übersetzten Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer – gemäss Vorbringen der Staatsanwaltschaft – mit Schreiben vom 12. September 2016 per A-Post am 13. September 2016 zugestellt. Ein entsprechender, dies bestätigender Zustell- bzw. Versandnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom 11. bis am 24. September 2016 abwesend gewesen und habe das Schreiben erst am 26. September 2016 bei der Post abgeholt. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass die Be- weislast der Zustellung zwar der Staatsanwaltschaft obliege, der Beschwerdeführer jedoch im Schreiben vom 5. Juli 2016 ausdrücklich eine Zustellung per A-Post gewünscht habe und dadurch seinen Verzicht auf eine formgültige Mittei- lung kundgetan habe. Es sei zudem weder ersichtlich noch werde seitens des Be- schwerdeführers geltend gemacht, dass es bei der Zustellung zu einer ausserge- wöhnlichen Verzögerung gekommen sei. Gemäss der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gelte eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, so- fern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2016 darüber informiert worden, dass er angezeigt werde und mit der Zustellung von Schriftstücken rechnen müsse. Zu- dem habe er die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2016 um Zustellung er übersetzten Verfügung ersucht. Wäre ihm die angefochtene Verfügung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, würde die Zustellfiktion zur Anwendung kommen. Die auf den 12. September 2016 datierte Verfügung wäre dem Beschwerdeführer am 13. September 2016 zur Abholung gemeldet worden. Die 10-tägige Beschwer- defrist wäre sieben Tage später, mithin am 20. September 2016, ausgelöst worden. Die Beschwerde, welche am 2. Oktober 2016 der Post übergeben worden sei, wäre deshalb auch bei formgültiger Zustellung verspätet gewesen. Da dem Beschwerde- führer aus der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung kein Nachteil erwachsen sei, sei diese unbeachtlich. Deshalb sei auf die verspätet ein- gereichte Beschwerde nicht einzutreten. 3.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit einfacher Postsen- dung und somit in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Postsendung ist somit nicht nachweisbar, wann der Emp- fänger die Zustellung zur Kenntnis nahm. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die beiden Verfügungen erhalten zu haben, weshalb der Nachweis der Zustellung als erbracht gelten kann. Nicht bewiesen ist hingegen, an welchem Datum die Ver- fügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Diese Beweislast obliegt – wie dargelegt – der Staatsanwaltschaft. Eine sinngemässe Anwendung der Zustellfikti- on von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO verbietet sich vorliegend aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung, wonach von einer «eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist» die Rede ist (Urteil des Kantonsgericht Luzern 2N 16 15 vom 6. April 2016 E. 4.3.3). 5 Vorliegend kann nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die auf den 12. September 2016 datierte Verfügung tatsächlich am selbigen Datum der Post übergeben und folglich – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – dem Beschwerdeführer am 13. September 2016 zugestellt worden ist. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer (oder eine anderer berechtigter Empfänger) die Zustel- lung der angefochtenen Verfügung schon zum geltend gemachten Zustellzeitpunkt oder einem der darauf folgenden Tage zur Kenntnis genommen hat, kann mangels anderweitiger Beweismittel nicht geführt werden. Es ist folglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die angefochtene Verfügung am 26. September 2016 bei der Post abgeholt hatte. Mangels eines Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung erst an diesem Tag zur Kenntnis genommen hatte. Dass der Beschwerdefüh- rer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Sendungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, ändert nichts an dem Umstand, dass der Zeitpunkt der Zustellung nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden kann. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2016 als rechtzeitig erfolgt anzustehen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend die DNA- Probeentnahme bzw. die Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wel- che der herrschenden Lehre entspricht – kommen die Probeentnahme und die Er- stellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern auch zur Zu- ordnung von bereits begangenen oder künftigen Delikten. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Das Bundesgericht verlangt diesfalls aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). 4.2 Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, am 27. Juni 2016 eine Person mit einem Fahrradschloss und einem Tele- 6 skopschlagstock angegriffen zu haben, es bereits am 11. Mai 2016 eine Auseinan- dersetzung zwischen diesen beiden Personen gegeben habe und bei der Haus- durchsuchung am 27. Juni 2016 Waffen, gefährliche Gegenstände sowie zwei Strumpfmasken zum Vorschein gekommen seien. In Anbetracht der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens, welches er am 27. Juni 2016 und sehr wahrscheinlich auch während früherer Auseinandersetzungen gezeigt habe, erscheine eine Erstellung des DNA-Profils als notwendig. Die Waffen und die Strumpfmasken liessen vermuten, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon andere Straftaten begangen habe bzw. in Zukunft ver- üben werde. 4.3 Die Erstellung des DNA-Profils dient vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im hängigen Strafverfahren BJS 2016 16329 beschuldigt wird. Gegenteiliges wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht. Zur Aufklärung der Anlasstat wäre eine DNA- Probeentnahme zwecks Erstellung einer DNA-Analyse ohnehin nur zulässig, wenn am Tatort sichergestellte Vergleichsspuren vorhanden wären (sog. Zwecktauglich- keit der Massnahme). Andernfalls würde es sich um ein untaugliches Beweismittel handeln. Es konnten anlässlich der Hausdurchsuchung – soweit ersichtlich – keine Vergleichsspuren sichergestellt werden, womit sich ein Spurenabgleich erübrigt. 4.4 Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Wider- handlungen gegen das Waffengesetz, ist unbestrittenermassen gegeben. Vor die- sem Hintergrund und der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 11. Mai 2016 Strafanzeige in ähnlicher Sache erstattet worden war, durfte die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, welcher eine DNA-Probeentnahme bzw. deren Auswertung grundsätzlich rechtfertigen würde. 4.5 Strittig ist jedoch die Frage, ob beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte – künftige oder vergangene – vor- liegen. Die Probeentnahme und die Erstellung des DNA-Profils wären demnach nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Diesbezüglich kann dem Argument der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach sich die DNA-Probeentnahme mit Blick auf andere – künftige oder vergan- gene – Delikte begründen lasse. Allein der Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung ein Messer «Gothic», ein Baseballschläger, ein Plastikschlagstock, ein Holzstock mit Schrauben sowie zwei Sturmmasken sicher- gestellt wurden, stellt keinen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Auch dass der Beschwerdeführer mutmasslich innert kurzer Zeit in zwei (körperliche) Ausein- andersetzungen mit der gleichen Person verwickelt war, lässt weder auf ein gene- rell gewaltbereites Verhalten noch auf dementsprechende Persönlichkeits- oder Wesenszüge schliessen und reicht somit nicht zur Begründung der erforderlichen Anhaltspunkte aus. 7 Erforderlich wäre zudem, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt vorge- worfen werden könnte, welches zu einem Strafverfahren und zu einer Verurteilung geführt hätte. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben nicht vorbe- straft. Es sind auch keine Vorstrafen aktenkundig. Den Akten können lediglich Er- mittlungsergebnisse im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Mai 2016 bzw. vom 27. Juni 2016 entnommen werden. Daraus lassen sich keine rechtsgenügli- chen Hinweise dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder in Zukunft in andere schwere Delikte verwickelt sein könnte. Hierzu bräuchte es den konkreten Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schwere De- likte, also Verbrechen oder Vergehen, begangen hat. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und teilweise Gegenanzeige erstattet hat. Folglich fehlen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwi- ckelt sein könnte. Eine DNA-Probeentnahme bzw. die Erstellung eines DNA-Profils erscheint als unrechtmässig. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton, weil der Beschwerdefüh- rer in der Hauptsache obsiegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 19. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9