Den Beschuldigten ist wie beantragt eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch gegen die für die Generalstaatsanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin K.________ wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.