Ein Sachverhalt, der sich unter diese Tatbestandsmerkmale subsumieren liesse, steht vorliegend offensichtlich nicht zur Diskussion. Es wird entsprechend darauf verzichtet, die Eingaben der Beschwerdeführerin, die den Tatbestand von Art. 151 StGB thematisieren, als neue Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, käme dies doch einem behördlichen Leerlauf gleich. 10. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).