8 jektive Tatbestand von Art. 151 StGB entspricht demjenigen des Betruges, der aus einer Täuschung über Tatsachen, der Arglistigkeit der Täuschung, einem täuschungsbedingten Irrtum und einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition besteht. Ein Sachverhalt, der sich unter diese Tatbestandsmerkmale subsumieren liesse, steht vorliegend offensichtlich nicht zur Diskussion.