SR 101) ersichtlich. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. In Bezug auf die Ausführungen schliesslich, dass möglicherweise auch Verletzungen gegen Art. 151 StGB vorliegen würden, und dass diesbezüglich ebenfalls Anzeige erstattet worden sei (Replik vom 21. November 2016, Ziff. 24), bleibt anzumerken was folgt: Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dem Tatbestand von Art. 151 StGB befasst hat. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Der ob-