auch aus diesem Grund kennt der Kanton Bern die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft [siehe auch Art. 63 Abs. 1 EG ZSJ]). Dies hat einerseits zur Folge, dass ihre Äusserungen im Rechtsmittelverfahren reine Parteibehauptungen darstellen und dass sie andererseits – wenn überhaupt noch – deutlich weniger einer Unvoreingenommenheit verpflichtet ist (siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 16 368 vom 20. September 2016 E. 3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu laufen mithin ins Leere. Es ist kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO oder Art. 29/30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ersichtlich.