9. Es bleiben die ergänzend gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuhandeln. Was zunächst das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin K.________ angeht, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die (General- )Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren Partei ist (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO; auch aus diesem Grund kennt der Kanton Bern die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft [siehe auch Art.