Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede oder der Verleumdung – insbesondere betreffend den Ehrbegriff (im Beruf), die Verbreitung an eine Drittperson und den Vorsatz – erfüllt sind. Zusammengefasst ist die Beschwerde materiell unbegründet und daher abzuweisen. Die Handlung der Beschuldigten stellt keine tatbestandsmässig-rechtswidrige Straftat dar, da so oder anders ein Rechtfertigungsgrund besteht.