8.3 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer ist eine Nichtanhandnahme zulässig, wenn zwar der objektive Tatbestand einer Norm erfüllt ist, offenkundig aber ein Rechtfertigungsgrund besteht (Beschluss des Obergerichts BK 13 200 vom 14. November 2013 E. 4 f.; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 15 126 vom 11. August 2015 E. 5). Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede oder der Verleumdung – insbesondere betreffend den Ehrbegriff (im Beruf), die Verbreitung an eine Drittperson und den Vorsatz – erfüllt sind.