zudem sind an die Art der Kündigung je spezifische Rechtsfolgen geknüpft. Überdies ist anzufügen, dass eine rechtliche Qualifikation im Rahmen einer amtlichen Verfügung – auch wenn sie falsch sein sollte – im gewaltenteiligen Rechtsstaat, welcher Entscheidungen treffen muss, keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann. 8.3 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer ist eine Nichtanhandnahme zulässig, wenn zwar der objektive Tatbestand einer Norm erfüllt ist, offenkundig aber ein Rechtfertigungsgrund besteht (Beschluss des Obergerichts BK 13 200 vom 14. November 2013 E. 4 f.;