104e Abs. 1 BPV). Damit liegt hier ein Anwendungsfall von Art. 14 StGB vor, selbst wenn man annehmen würde, dass die mit der Kündigung verknüpfte Äusserung tatbestandsmässig ehrverletzend wäre: Bereits als Ausfluss ihrer Begründungspflicht waren die Beschuldigten gezwungen, sich zur Frage der ‹Verschuldetheit› der Kündigung zu äussern; zudem sind an die Art der Kündigung je spezifische Rechtsfolgen geknüpft.