7 und zwar sowohl die Leiterin Personaldienst A.________, der Sektionschef C.________ als auch der Leiter Rechtsdienst D.________ – waren (angekündigter Weise) nach der mehrfachen Ablehnung der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung nach Art. 104c BPV vorbehaltlos zu akzeptieren, gesetzlich berechtigt, die Kündigung auszusprechen respektive diese zu veranlassen (Art. 104e Abs. 1 BPV).