BGer, StrA, 22.8.2011, 6B_358/2011, E. 2.2.2 m.w.Hinw.). Diese Kriterien folgen – auch bei prinzipieller Zulässigkeit ehrbeeinträchtigender Aussagen in einzelnen Prozessgesetzen – aus dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismässigkeit aller hoheitlichen Eingriffe. (SEELMANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 14). Diese Aussagen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen: Die Beschuldigten –