32 a.F. gerechtfertigt. Dem Ergebnis wird man in den beiden erstgenannten Fällen zustimmen können – es ergibt sich aber direkt aus den entsprechenden prozessualen Gesetzen. Als Kriterien für die Rechtfertigung kann man verlangen, dass die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzt und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 123 IV 97, 98 f.; BGer, StrA, 12.3.2012, 6B_666/2011, E. 1.2; BGer, StrA, 22.8.2011, 6B_358/2011, E. 2.2.2 m.w.