32 a.F. neben dem Gesetz als Quellen der Rechtfertigung ausdrücklich genannt waren, rechtfertigen im Rechtsstaat grundsätzlich nur dann Straftaten, wenn sie Eingriffsbefugnisse verleihen, also gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festgelegt sind […]. Dann sind sie auch unter den neuen Art. 14 zu subsumieren. Gleichwohl hat das BGer objektiv ehrverletzende Aussagen im Rahmen einer richterlichen Strafzumessung (BGE 106 IV 179, 181 ff.) oder in einer Sühneverhandlung (BGE 116 IV 211, 214 f.), aber auch seitens der Polizei gegenüber Journalisten (BGE 108 IV 94, 96 ff.) aus Art. 32 a.F. gerechtfertigt.