Vielmehr lag respektive liegt der Streitfrage schlicht eine (mehrfach erörterte, schriftlich vorliegende) juristische Auslegungsthematik zu Grunde: Ist das Begleitschreiben ein echter Vorbehalt, und wenn ja, welche Konsequenzen sind damit verbunden? SEELMANN führt zum Verhältnis von Art. 14 StGB zu möglichen Ehrverletzungen aus was folgt: Amts- und Berufspflichten, die im Art. 32 a.F. neben dem Gesetz als Quellen der Rechtfertigung ausdrücklich genannt waren, rechtfertigen im Rechtsstaat grundsätzlich nur dann Straftaten, wenn sie Eingriffsbefugnisse verleihen, also gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festgelegt sind […].