___ seine juristische Sichtweise – unabhängig davon, ob sie aus personalrechtlicher Sicht zutreffend oder falsch sein mag – mehrfach offen per E-Mail. Es kann daher der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigten sie wider besseres Wissen einer schweren Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten beschuldigt hätten. Vielmehr lag respektive liegt der Streitfrage schlicht eine (mehrfach erörterte, schriftlich vorliegende) juristische Auslegungsthematik zu Grunde: Ist das Begleitschreiben ein echter Vorbehalt, und wenn ja, welche Konsequenzen sind damit verbunden?