Juristisch ist dies mit Blick auf Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung: «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist») bedeutungsvoll. Anders nämlich als die Beschwerdeführerin es darzustellen versucht, kommunizierte das G.________ seine juristische Sichtweise – unabhängig davon, ob sie aus personalrechtlicher Sicht zutreffend oder falsch sein mag – mehrfach offen per E-Mail.