Anschliessend antwortete die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 10. Mai 2016, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin für das G.________ inhaltlich nicht akzeptabel sei. Insbesondere bringe die Beschwerdeführerin so zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, sich an den Inhalt/den Wortlaut der Vereinbarung zu halten. Namentlich durch die Klarstellung bezüglich der internen Stellensuche negiere sie ihre Pflicht zur Stellenbemühung, welche auch die Arbeitswelt ausserhalb der Bundesverwaltung, des G.________ und von J.________ umfasse.