6 rechtsgültiger Vorbehalt sei, nur dass das fehlende Einverständnis des G.________ mit der unilateralen Klarstellung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung habe. Die Klarstellung ergänze selbstverständlich die Vereinbarung. Ansonsten hätte der Vorbehalt ja keine Rechtswirkungen und wäre sinnlos (alles Beilage 50). Anschliessend antwortete die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 10. Mai 2016, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin für das G.________ inhaltlich nicht akzeptabel sei.