Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. April 2016, dass das Begleitschreiben keinen Gültigkeitsvorbehalt für die Vereinbarung darstelle, sondern lediglich, aber immerhin, eine die Vereinbarung ergänzende, unilaterale Klarstellung der Erwartungen und Rechtsauslegungen. In der Folge schrieb die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 26. April 2016 zurück, dass das G.________ somit davon ausgehe, dass die Vereinbarung nun ihre Wirkungen entfalte und zwar ausschliesslich im Wortlaut, der in der Vereinbarung selbst enthalten sei. Durch die einseitige Erklärung sei der Inhalt der Vereinbarung nicht ergänzt worden.