Dennoch fragte die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 20. April 2016 nach, wie der Begriff «Vorbehalt» exakt zu verstehen sei. Falls die Ergänzungen rechtliche Wirkungen entfalten sollen, so sei festzuhalten, dass diese für das G.________ unannehmbar seien. Diesfalls würde der Auflösungsprozess im Sinne von Art. 104e Abs. 1 BPV eingeleitet werden. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. April 2016, dass das Begleitschreiben keinen Gültigkeitsvorbehalt für die Vereinbarung darstelle, sondern lediglich, aber immerhin, eine die Vereinbarung ergänzende, unilaterale Klarstellung der Erwartungen und Rechtsauslegungen.