Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits früh – das heisst mit E-Mail vom 18. April 2016 – erläuterte, der «Vorbehalt» stelle weder die Gültigkeit der Vereinbarung noch die Bereitschaft in Frage, ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Er sei so zu verstehen, dass sie sich mit der Vereinbarung einverstanden erkläre, im Begleitbrief aber Erwartungen an das G.________ klarstelle (siehe Beilage 49). Dennoch fragte die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 20. April 2016 nach, wie der Begriff «Vorbehalt» exakt zu verstehen sei.