Vereinbarung nach Art. 104c BPV zu betrachten ist. Diesen Gegenstand behandeln diverse E-Mail-Korrespondenzen, welche die Beschwerdeführerin mit der Beschuldigten 1 führte (siehe Beilagen 49-51 [der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Kündigungsverfügung] in den Strafakten). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits früh – das heisst mit E-Mail vom 18. April 2016 – erläuterte, der «Vorbehalt» stelle weder die Gültigkeit der Vereinbarung noch die Bereitschaft in Frage, ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nachzukommen.