Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die reale Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit zahlreichen Hinweisen). Von zentraler Bedeutung – sowohl als Ursprung des Konflikts als auch für den Ausgang des Verfahrens – erscheint der Umstand, dass unter den Parteien keine Einigkeit darüber herrscht, ob das erwähnte Begleitschreiben, welches die Beschwerdeführerin der Vereinbarung vom 15. April 2016 beigefügt hatte, als echter Vorbehalt, als Vertragsergänzung oder bloss als eine Art Auslegungshilfe für die