8. 8.1 Zu entscheiden ist hier – im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2016 – in erster Linie die Frage, ob gestützt auf die Aktenklage mit Sicherheit gesagt werden kann, dass im vorliegenden Sachverhalt keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen erkennbar sind, womit die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO zu bestätigen wäre. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein.