5 entsprechende Vereinbarung abzuschliessen, bedeute eine Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPV [recte: BPG] und berechtige den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d BPG ausgesprochen werde, gelte nach der Terminologie der BPV als verschuldet (Art. 31 Abs. 1 BPV). Folglich sei es sicher, dass keine Straftatbestände erfüllt worden seien.