und drittens hätten die Beschuldigten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 14 StGB) gehandelt. Sie hätten stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und es sei die Beschwerdeführerin allein, welche Verschulden (im technischen respektive personalrechtlichen Sinne) trage. Sie seien nach Wortlaut und Systematik von BPG und BPV vorgegangen: Angestellte, die von einer Umstrukturierung betroffen seien, treffe eine Mitwirkungspflicht (Art. 104 Abs. 3 BPV). Teil dieser Mitwirkungspflichten bilde der Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 104c BPV. Die Weigerung, eine