7. Die Beschuldigten bringen in ihrer Eingabe (in Ergänzung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft) drei Punkte vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich zutreffend sei: Erstens sei die Qualifikation der Kündigung als selbstverschuldet richtig und entspreche der Wahrheit; zweitens sei die Qualifikation der Kündigung als selbstverschuldet nicht ehrverletzend; und drittens hätten die Beschuldigten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 14 StGB) gehandelt.