Damit erübrige sich die Prüfung, ob es sich beim Amtsvorsteher um einen Dritten handle oder ob die Äusserungen anderweitig verbreitet worden seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Äusserungen in der Kündigung sachlich sowie gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben begründet seien. Den Beschuldigten würde deshalb kaum ein Handeln wider besseres Wissen zur Begründung einer Verleumdung vorgeworfen werden können. Analog sei davon auszugehen, dass ihnen bei der üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde.