Hinzu komme, dass die angeblich fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die vom G.________ gestellten Bedingungen zu akzeptieren, für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar sein könne. Deshalb sei die Feststellung, wonach die Kündigung selbstverschuldet sei, nicht in jedem Fall nur als negativ zu werten. Insgesamt seien die Ausführungen in der Kündigung nicht geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Das Tatbestandsmerkmal des Ehreingriffs sei zu verneinen. Damit erübrige sich die Prüfung, ob es sich beim Amtsvorsteher um einen Dritten handle oder ob die Äusserungen anderweitig verbreitet worden seien.