BPG aufgelöst worden. Die Kündigung gelte als verschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV. Diese Erwägungen würden sich einzig auf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin beziehen. Ihr werde im Wesentlichen mangelnde Kooperation gegenüber ihrem Arbeitgeber vorgeworfen. Demgegenüber würden weder ihre fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt noch werde ihr ein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten vorgehalten. Hinzu komme, dass die angeblich fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die vom G.________ gestellten Bedingungen zu akzeptieren, für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar sein könne.