6. In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft zur Sache wie folgt: Es sei fraglich, ob die in der Kündigung enthaltenen Äusserungen in die Ehre eingreifen würden. Die Verfügung halte fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten und ihre Äusserungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die ihr obliegenden Pflichten im Stellenvermittlungsprozess – namentlich die Bereitschaft, zumutbare Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung anzunehmen – nicht wahrnehmen wolle. Der Arbeitsvertrag sei deshalb gestützt auf Art. 104e BPV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BPG aufgelöst worden.