4 5. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Amtsvorsteher nicht um eine Drittperson im Sinne des Gesetzes handle. Zudem sei bisher weder die Verfügung selbst noch deren Inhalt der Arbeitslosenkasse kommuniziert worden. Bereits deshalb sei der objektive Tatbestand der Art. 173 f. StGB nicht erfüllt. Ergänzend sei anzufügen, dass der Ehrangriff von einiger Erheblichkeit sein müsse. Die Prüfung, ob die Kündigung ehrverletzende Äusserungen enthalte, könne daher offen gelassen werden.