Vielmehr beinhalte der Begriff eine moralische Wertung. Im jetzigen Verfahrensstadium seien verschiedene Sachverhaltselemente umstritten, weshalb eine umfassende Untersuchung durchzuführen sei, bevor gegebenenfalls über einen Wahrheitsbeweis überhaupt diskutiert werden könne. Offenbar würden die Beschuldigten immerhin die vermögensschädigende Wirkung ihrer durch bewusst faktenwidrige Äusserungen ausgelösten Kündigung anerkennen. Schliesslich hätten diese keineswegs in Erfüllung gesetzlicher Pflichten gehandelt, da das Gesetz nie ein Handeln wider besseres Wissen schütze.