Insbesondere in der Replik führt die Beschwerdeführerin im Weiteren aus, dass der Vorwurf einer schweren Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten eindeutig geeignet sei, ihren Ruf als charakterlich anständigen Menschen zu schädigen. Die Qualifikation der Kündigung als selbstverschuldet bedeute nicht bloss in einem rechtstechnischen Sinne, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin zurechenbar sei. Vielmehr beinhalte der Begriff eine moralische Wertung.