Dabei stelle der Amtsvorsteher, welcher die Kündigung zusammen mit der Beschuldigten 1 unterschrieben habe, eine Drittperson im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Überdies sei nicht abgeklärt worden, inwiefern die ehrverletzende Aussage anderweitig, etwa an die Arbeitslosenkasse, weiterverbreitet worden sei.