___ als implizite Weigerung der Beschwerdeführerin interpretiert worden sein, die Vereinbarung zu unterzeichnen und ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die in der anschliessend ausgesprochenen Kündigung erfolgte Anschuldigung einer selbstverschuldeten Entlassung sei geeignet, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen, ihren beruflichen Ruf schwer zu schädigen und ihr das berufliche Fortkommen deutlich zu erschweren. Dabei stelle der Amtsvorsteher, welcher die Kündigung zusammen mit der Beschuldigten 1 unterschrieben habe, eine Drittperson im Sinne des Strafgesetzbuches dar.