Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetz (StGB; SR 311) erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wer dies wider besseres Wissen tut, wird gemäss Art. 174 StGB wegen Verleumdung bestraft. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich.