Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab (Art. 104c Abs. 1 Bundespersonalverordnung [BPV; SR 172.220.111.3]). Angestellten, die nicht bereit sind, eine Vereinbarung nach Art. 104c abzuschliessen, kann aus Gründen nach Art. 10 Abs. 3 BPG gekündigt werden (Art. 104e Abs. 1 BPV). Ist die angestellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d BPG (Art. 104e Abs. 2 BPV).