3. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO wird unter anderem verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu entscheiden.