b) Der Rechtsvertreter der Beschuldigten sei wegen Interessenkollision anzuweisen, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen (II.). c) Die für die Generalstaatsanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin sei wegen möglicher Befangenheit anzuweisen, in den Ausstand zu treten (III.). d) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.