Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November 2016. 1.6 Mit als «Beschwerde wegen Voreingenommenheit der Generalstaatsanwaltschaft» betitelter Eingabe vom 9. November 2016 beschwerte sich die Beschwerdeführerin über die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Mit Replik vom 21. November 2016 schliesslich hielt die Beschwerdeführerin an ihren Hauptanträgen fest und stellte ergänzend folgende (verfahrensbezogene) Rechtsbegehren: a) Die nachfolgende, ergänzende Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei zuzulassen (I).