Mit vorliegender Beschwerde vom 30. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur unverzüglichen Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Beschuldigten mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November