(nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. Der Kernvorwurf liegt darin, dass die Kündigungsverfügung ehrverletzende Äusserungen enthalte, was die drei Beschuldigten strafrechtlich zu verantworten hätten. 1.3 Der zuständige Staatsanwalt verfügte am 16. September 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 1.4 Mit vorliegender Beschwerde vom 30. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur unverzüglichen Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen.