Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________, c/o G.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________, c/o G.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________, c/o G.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 3 E.________ v.d. F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. September 2016 (BJS 16 16672-16674) Erwägungen: 1. 1.1 E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Juli 2011 beim G.________ (nachfolgend: G.________) angestellt. Mit Verfügung des G.________ vom 25. Mai 2016 wurde ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst. 1.2 In der Folge reichte die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 3) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. Der Kernvorwurf liegt darin, dass die Kündigungsverfügung ehrverletzende Äusserungen enthalte, was die drei Beschuldigten strafrechtlich zu verantworten hätten. 1.3 Der zuständige Staatsanwalt verfügte am 16. September 2016 die Nichtanhand- nahme des Verfahrens. 1.4 Mit vorliegender Beschwerde vom 30. September 2016 beantragte die Beschwer- deführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur unverzüglichen Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Be- schuldigten mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November 2016. 1.6 Mit als «Beschwerde wegen Voreingenommenheit der Generalstaatsanwaltschaft» betitelter Eingabe vom 9. November 2016 beschwerte sich die Beschwerdeführerin über die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Mit Replik vom 21. No- vember 2016 schliesslich hielt die Beschwerdeführerin an ihren Hauptanträgen fest und stellte ergänzend folgende (verfahrensbezogene) Rechtsbegehren: a) Die nachfolgende, ergänzende Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei zu- zulassen (I). b) Der Rechtsvertreter der Beschuldigten sei wegen Interessenkollision anzuweisen, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen (II.). c) Die für die Generalstaatsanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin sei wegen möglicher Be- fangenheit anzuweisen, in den Ausstand zu treten (III.). d) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- 2 treten, und es werden alle Eingaben der Beschwerdeführerin umfassend berück- sichtigt. Nicht Streitgegenstand kann indes die Frage der Interessenskollision von Rechtsanwalt B.________ als Partner der Kanzleigemeinschaft H.________ bilden (vgl. dazu Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 1 Schweizerische Standesregeln). Diesbezüg- lich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO wird unter anderem verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu ent- scheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstruk- turierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab (Art. 104c Abs. 1 Bundespersonalverordnung [BPV; SR 172.220.111.3]). Angestellten, die nicht be- reit sind, eine Vereinbarung nach Art. 104c abzuschliessen, kann aus Gründen nach Art. 10 Abs. 3 BPG gekündigt werden (Art. 104e Abs. 1 BPV). Ist die ange- stellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d BPG (Art. 104e Abs. 2 BPV). Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit (Art. 10 Abs. 3 Bst. d Bundespersonalgesetz [BPG; SR 172.220.1). Die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses gilt als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Buchstaben a-d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird (Art. 31 Abs.1 Bst. a BPV). Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetz (StGB; SR 311) erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wer dies wider besseres Wissen tut, wird gemäss Art. 174 StGB wegen Verleumdung bestraft. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sitt- lich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Po- 3 litiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche / soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrver- letzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). 4. Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, die Beschuldigten hätten ihr ein rechts- und pflichtwidriges Verhalten unterstellt. In der Kündigung sei ausformuliert, dass «Le licenciement est considéré comme dû à une faute de l’employée conformément à l’art. 31, al. 1. Let. a, OPers» (Hervorhebung hinzugefügt). Der Auslöser dafür sei gewesen, dass als der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 anlässlich einer Besprechung mit ihrem direkten Vorgesetzten (Beschuldigter 2) mitgeteilt worden sei, dass ihre Stelle aufgrund von Sparmassnahmen per Ende 2016 aufgehoben werde, sie in der Folge versucht habe, ihre legitimen Interessen zu schützen. So habe sie, als sie am 15. April 2016 eine Vereinbarung gemäss Art. 104c BPV unterzeichnet habe, diese Unterschrift mit einem Begleitschreiben ver- bunden, welches im Wesentlichen die Erwartung an das G.________ klargestellt habe, dass bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle für die Beschwer- deführerin alle G.________-internen Möglichkeiten prioritär ausgeschöpft würden, bevor eine Weitervermittlung an Stellen innerhalb oder gegebenenfalls ausserhalb der Bundesverwaltung in Betracht gezogen werde. Diese Klarstellung müsse vom G.________ als implizite Weigerung der Beschwerdeführerin interpretiert worden sein, die Vereinbarung zu unterzeichnen und ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die in der anschliessend ausgesprochenen Kündigung erfolg- te Anschuldigung einer selbstverschuldeten Entlassung sei geeignet, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen, ihren beruflichen Ruf schwer zu schädigen und ihr das berufliche Fortkommen deutlich zu erschweren. Dabei stelle der Amtsvor- steher, welcher die Kündigung zusammen mit der Beschuldigten 1 unterschrieben habe, eine Drittperson im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Überdies sei nicht ab- geklärt worden, inwiefern die ehrverletzende Aussage anderweitig, etwa an die Ar- beitslosenkasse, weiterverbreitet worden sei. Insbesondere in der Replik führt die Beschwerdeführerin im Weiteren aus, dass der Vorwurf einer schweren Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten eindeu- tig geeignet sei, ihren Ruf als charakterlich anständigen Menschen zu schädigen. Die Qualifikation der Kündigung als selbstverschuldet bedeute nicht bloss in einem rechtstechnischen Sinne, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin zurechenbar sei. Vielmehr beinhalte der Begriff eine moralische Wertung. Im jetzigen Verfah- rensstadium seien verschiedene Sachverhaltselemente umstritten, weshalb eine umfassende Untersuchung durchzuführen sei, bevor gegebenenfalls über einen Wahrheitsbeweis überhaupt diskutiert werden könne. Offenbar würden die Be- schuldigten immerhin die vermögensschädigende Wirkung ihrer durch bewusst fak- tenwidrige Äusserungen ausgelösten Kündigung anerkennen. Schliesslich hätten diese keineswegs in Erfüllung gesetzlicher Pflichten gehandelt, da das Gesetz nie ein Handeln wider besseres Wissen schütze. Mithin sei der Schluss unzulässig, dass mit Sicherheit kein strafbares Verhalten vorhanden sei. 4 5. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Amtsvorsteher nicht um eine Drittperson im Sinne des Gesetzes handle. Zudem sei bisher weder die Verfügung selbst noch deren Inhalt der Ar- beitslosenkasse kommuniziert worden. Bereits deshalb sei der objektive Tatbe- stand der Art. 173 f. StGB nicht erfüllt. Ergänzend sei anzufügen, dass der Ehran- griff von einiger Erheblichkeit sein müsse. Die Prüfung, ob die Kündigung ehrver- letzende Äusserungen enthalte, könne daher offen gelassen werden. 6. In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft zur Sache wie folgt: Es sei fraglich, ob die in der Kündigung enthaltenen Äusserungen in die Ehre eingreifen würden. Die Verfügung halte fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten und ihre Äusserungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die ihr obliegen- den Pflichten im Stellenvermittlungsprozess – namentlich die Bereitschaft, zumut- bare Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung anzunehmen – nicht wahrnehmen wolle. Der Arbeitsvertrag sei deshalb gestützt auf Art. 104e BPV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BPG aufgelöst worden. Die Kündigung gelte als verschuldet im Sin- ne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV. Diese Erwägungen würden sich einzig auf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin beziehen. Ihr werde im We- sentlichen mangelnde Kooperation gegenüber ihrem Arbeitgeber vorgeworfen. Demgegenüber würden weder ihre fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt noch werde ihr ein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten vorgehalten. Hinzu komme, dass die angeblich fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die vom G.________ gestellten Bedingungen zu akzeptieren, für einen unbefangenen Drit- ten nachvollziehbar sein könne. Deshalb sei die Feststellung, wonach die Kündi- gung selbstverschuldet sei, nicht in jedem Fall nur als negativ zu werten. Insgesamt seien die Ausführungen in der Kündigung nicht geeignet, den Ruf der Beschwerde- führerin zu schädigen. Das Tatbestandsmerkmal des Ehreingriffs sei zu verneinen. Damit erübrige sich die Prüfung, ob es sich beim Amtsvorsteher um einen Dritten handle oder ob die Äusserungen anderweitig verbreitet worden seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Äusserungen in der Kündigung sachlich sowie gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben begründet seien. Den Beschuldigten würde deshalb kaum ein Handeln wider besseres Wissen zur Begründung einer Verleumdung vor- geworfen werden können. Analog sei davon auszugehen, dass ihnen bei der üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. 7. Die Beschuldigten bringen in ihrer Eingabe (in Ergänzung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft) drei Punkte vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtlich zutreffend sei: Erstens sei die Qualifikation der Kündigung als selbstverschuldet richtig und entspreche der Wahrheit; zweitens sei die Qualifikati- on der Kündigung als selbstverschuldet nicht ehrverletzend; und drittens hätten die Beschuldigten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 14 StGB) gehandelt. Sie hätten stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und es sei die Be- schwerdeführerin allein, welche Verschulden (im technischen respektive personal- rechtlichen Sinne) trage. Sie seien nach Wortlaut und Systematik von BPG und BPV vorgegangen: Angestellte, die von einer Umstrukturierung betroffen seien, treffe eine Mitwirkungspflicht (Art. 104 Abs. 3 BPV). Teil dieser Mitwirkungspflichten bilde der Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 104c BPV. Die Weigerung, eine 5 entsprechende Vereinbarung abzuschliessen, bedeute eine Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPV [recte: BPG] und berechti- ge den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung, wel- che gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d BPG ausgesprochen werde, gelte nach der Terminologie der BPV als verschuldet (Art. 31 Abs. 1 BPV). Folglich sei es sicher, dass keine Straftatbestände erfüllt worden seien. 8. 8.1 Zu entscheiden ist hier – im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2016 – in erster Linie die Frage, ob gestützt auf die Aktenklage mit Sicherheit gesagt werden kann, dass im vorliegenden Sach- verhalt keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen erkennbar sind, womit die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO zu bestätigen wäre. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die reale Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit zahlreichen Hinweisen). Von zentraler Bedeutung – sowohl als Ursprung des Konflikts als auch für den Ausgang des Verfahrens – erscheint der Umstand, dass unter den Parteien keine Einigkeit darüber herrscht, ob das erwähnte Begleitschreiben, welches die Be- schwerdeführerin der Vereinbarung vom 15. April 2016 beigefügt hatte, als echter Vorbehalt, als Vertragsergänzung oder bloss als eine Art Auslegungshilfe für die Vereinbarung nach Art. 104c BPV zu betrachten ist. Diesen Gegenstand behandeln diverse E-Mail-Korrespondenzen, welche die Beschwerdeführerin mit der Beschul- digten 1 führte (siehe Beilagen 49-51 [der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht gegen die Kündigungsverfügung] in den Strafakten). Daraus wird er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits früh – das heisst mit E-Mail vom 18. April 2016 – erläuterte, der «Vorbehalt» stelle weder die Gültigkeit der Verein- barung noch die Bereitschaft in Frage, ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflich- ten nachzukommen. Er sei so zu verstehen, dass sie sich mit der Vereinbarung einverstanden erkläre, im Begleitbrief aber Erwartungen an das G.________ klar- stelle (siehe Beilage 49). Dennoch fragte die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 20. April 2016 nach, wie der Begriff «Vorbehalt» exakt zu verstehen sei. Falls die Er- gänzungen rechtliche Wirkungen entfalten sollen, so sei festzuhalten, dass diese für das G.________ unannehmbar seien. Diesfalls würde der Auflösungsprozess im Sinne von Art. 104e Abs. 1 BPV eingeleitet werden. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. April 2016, dass das Begleitschreiben kei- nen Gültigkeitsvorbehalt für die Vereinbarung darstelle, sondern lediglich, aber im- merhin, eine die Vereinbarung ergänzende, unilaterale Klarstellung der Erwartun- gen und Rechtsauslegungen. In der Folge schrieb die Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 26. April 2016 zurück, dass das G.________ somit davon ausgehe, dass die Vereinbarung nun ihre Wirkungen entfalte und zwar ausschliesslich im Wortlaut, der in der Vereinbarung selbst enthalten sei. Durch die einseitige Erklärung sei der Inhalt der Vereinbarung nicht ergänzt worden. Die Beschwerdeführerin bekräftigte mit E-Mail vom 1. Mai 2016 indessen, dass der Vorbehalt im Begleitschreiben ein 6 rechtsgültiger Vorbehalt sei, nur dass das fehlende Einverständnis des G.________ mit der unilateralen Klarstellung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung habe. Die Klarstellung ergänze selbst- verständlich die Vereinbarung. Ansonsten hätte der Vorbehalt ja keine Rechtswir- kungen und wäre sinnlos (alles Beilage 50). Anschliessend antwortete die Be- schuldigte 1 mit E-Mail vom 10. Mai 2016, dass die Mitteilung der Beschwerdefüh- rerin für das G.________ inhaltlich nicht akzeptabel sei. Insbesondere bringe die Beschwerdeführerin so zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, sich an den In- halt/den Wortlaut der Vereinbarung zu halten. Namentlich durch die Klarstellung bezüglich der internen Stellensuche negiere sie ihre Pflicht zur Stellenbemühung, welche auch die Arbeitswelt ausserhalb der Bundesverwaltung, des G.________ und von J.________ umfasse. Vor diesem Hintergrund werde der Auflösungspro- zess eingeleitet, und es werde eine anfechtbare Verfügung verfasst (siehe Beilage 51; Kündigungsverfügung in Beilage 52). 8.2 Nach dem Gesagten kann es als sachverhaltsmässig erstellt gelten, dass die Kün- digungsverfügung weder unerwartet ausgesprochen wurde noch dass darüber vor- gängig nicht korrespondiert worden ist. Juristisch ist dies mit Blick auf Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung: «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder er- laubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist») bedeutungsvoll. Anders nämlich als die Beschwer- deführerin es darzustellen versucht, kommunizierte das G.________ seine juristi- sche Sichtweise – unabhängig davon, ob sie aus personalrechtlicher Sicht zutref- fend oder falsch sein mag – mehrfach offen per E-Mail. Es kann daher der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigten sie wider besseres Wissen einer schweren Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten beschuldigt hätten. Vielmehr lag respektive liegt der Streitfrage schlicht eine (mehrfach erörterte, schriftlich vorliegende) juristische Auslegungsthematik zu Grunde: Ist das Begleitschreiben ein echter Vorbehalt, und wenn ja, welche Kon- sequenzen sind damit verbunden? SEELMANN führt zum Verhältnis von Art. 14 StGB zu möglichen Ehrverletzungen aus was folgt: Amts- und Berufspflichten, die im Art. 32 a.F. neben dem Gesetz als Quellen der Rechtfertigung ausdrücklich genannt waren, rechtfertigen im Rechtsstaat grundsätzlich nur dann Straftaten, wenn sie Eingriffsbefugnisse verleihen, also gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festge- legt sind […]. Dann sind sie auch unter den neuen Art. 14 zu subsumieren. Gleichwohl hat das BGer objektiv ehrverletzende Aussagen im Rahmen einer richterlichen Strafzumessung (BGE 106 IV 179, 181 ff.) oder in einer Sühneverhandlung (BGE 116 IV 211, 214 f.), aber auch seitens der Polizei ge- genüber Journalisten (BGE 108 IV 94, 96 ff.) aus Art. 32 a.F. gerechtfertigt. Dem Ergebnis wird man in den beiden erstgenannten Fällen zustimmen können – es ergibt sich aber direkt aus den entspre- chenden prozessualen Gesetzen. Als Kriterien für die Rechtfertigung kann man verlangen, dass die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzt und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 123 IV 97, 98 f.; BGer, StrA, 12.3.2012, 6B_666/2011, E. 1.2; BGer, StrA, 22.8.2011, 6B_358/2011, E. 2.2.2 m.w.Hinw.). Diese Kriterien folgen – auch bei prinzipieller Zulässigkeit ehrbeeinträchtigender Aussagen in einzelnen Prozessgesetzen – aus dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismässigkeit aller hoheitlichen Eingriffe. (SEELMANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 14). Diese Aussagen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen: Die Beschuldigten – 7 und zwar sowohl die Leiterin Personaldienst A.________, der Sektionschef C.________ als auch der Leiter Rechtsdienst D.________ – waren (angekündigter Weise) nach der mehrfachen Ablehnung der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung nach Art. 104c BPV vorbehaltlos zu akzeptieren, gesetzlich berechtigt, die Kündi- gung auszusprechen respektive diese zu veranlassen (Art. 104e Abs. 1 BPV). Damit liegt hier ein Anwendungsfall von Art. 14 StGB vor, selbst wenn man an- nehmen würde, dass die mit der Kündigung verknüpfte Äusserung tatbestands- mässig ehrverletzend wäre: Bereits als Ausfluss ihrer Begründungspflicht waren die Beschuldigten gezwungen, sich zur Frage der ‹Verschuldetheit› der Kündigung zu äussern; zudem sind an die Art der Kündigung je spezifische Rechtsfolgen ge- knüpft. Überdies ist anzufügen, dass eine rechtliche Qualifikation im Rahmen einer amtlichen Verfügung – auch wenn sie falsch sein sollte – im gewaltenteiligen Rechtsstaat, welcher Entscheidungen treffen muss, keine strafrechtlichen Konse- quenzen nach sich ziehen kann. 8.3 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer ist eine Nichtanhandnahme zulässig, wenn zwar der objektive Tatbestand einer Norm erfüllt ist, offenkundig aber ein Rechtfertigungsgrund besteht (Beschluss des Obergerichts BK 13 200 vom 14. November 2013 E. 4 f.; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 15 126 vom 11. August 2015 E. 5). Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Tatbe- standsmerkmale der üblen Nachrede oder der Verleumdung – insbesondere betref- fend den Ehrbegriff (im Beruf), die Verbreitung an eine Drittperson und den Vorsatz – erfüllt sind. Zusammengefasst ist die Beschwerde materiell unbegründet und daher abzuwei- sen. Die Handlung der Beschuldigten stellt keine tatbestandsmässig-rechtswidrige Straftat dar, da so oder anders ein Rechtfertigungsgrund besteht. 9. Es bleiben die ergänzend gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ab- zuhandeln. Was zunächst das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin K.________ angeht, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die (General- )Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren Partei ist (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO; auch aus diesem Grund kennt der Kanton Bern die übergeordnete General- staatsanwaltschaft [siehe auch Art. 63 Abs. 1 EG ZSJ]). Dies hat einerseits zur Folge, dass ihre Äusserungen im Rechtsmittelverfahren reine Parteibehauptungen darstellen und dass sie andererseits – wenn überhaupt noch – deutlich weniger ei- ner Unvoreingenommenheit verpflichtet ist (siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 16 368 vom 20. September 2016 E. 3). Die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin hierzu laufen mithin ins Leere. Es ist kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO oder Art. 29/30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ersichtlich. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen. In Bezug auf die Ausführungen schliesslich, dass möglicherweise auch Verletzun- gen gegen Art. 151 StGB vorliegen würden, und dass diesbezüglich ebenfalls An- zeige erstattet worden sei (Replik vom 21. November 2016, Ziff. 24), bleibt anzu- merken was folgt: Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dem Tat- bestand von Art. 151 StGB befasst hat. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Der ob- 8 jektive Tatbestand von Art. 151 StGB entspricht demjenigen des Betruges, der aus einer Täuschung über Tatsachen, der Arglistigkeit der Täuschung, einem täu- schungsbedingten Irrtum und einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition be- steht. Ein Sachverhalt, der sich unter diese Tatbestandsmerkmale subsumieren liesse, steht vorliegend offensichtlich nicht zur Diskussion. Es wird entsprechend darauf verzichtet, die Eingaben der Beschwerdeführerin, die den Tatbestand von Art. 151 StGB thematisieren, als neue Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterzu- leiten, käme dies doch einem behördlichen Leerlauf gleich. 10. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos- ten. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten ist wie beantragt eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch gegen die für die Generalstaatsanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin K.________ wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Den Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. F.________ - den Beschuldigten 1-3, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ausgerich- tet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10