4 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten sind ihnen je hälftig unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Gesuchstellern je hälftig, ausmachend CHF 400.00, und unter solidarischer Haftung auferlegt.