Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit die Gesuchsteller Rechts- bzw. Verfahrensfehler des Gesuchsgegners rügen, sind diese mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Schlüsse auf eine Befangenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2).