Der Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen ergeben (Art. 56 Bst. f StPO). Als Verfahrensleiter verfügte der Gesuchsgegner am 23. August 2016, die Gesuchsteller hätten innert Frist einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Inwiefern diese Verfügung nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sein könnte, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist nicht ersichtlich. Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen.