Da sich der Gesuchsgegner im Verfahren BK 15 330 demzufolge nicht mit den gegen die Gesuchsteller geführten Strafverfahren befassen musste, ist der Ausstandsgrund der «Vorbefassung» von vornherein nicht erfüllt. Ob es sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer überhaupt um die «gleiche Sache» gehandelt hat, wie das vom Gesuchsgegner aktuell geführte Verfahren, kann somit offen gelassen werden. 4.3 Der Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen ergeben (Art.